Wenn man sich unterwegs einen Zweitkaffee „to go“ gönnen will? Dann muss man häufig diskutieren, betteln oder verzichten, denn häufig bekommt man von Kaffeeverkäufern die Aussage, ein Auffüllen von mitgebrachten Bechern sei gegen das Gesetz. Die Lebensmittel-Hygieneverordnung schreibt aber nur vor, dass Lebensmittel nur so in Verkehr gebracht werden dürfen, dass sie nicht „der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung“ ausgesetzt werden. Das heißt, dass der Händler dafür zu sorgen hat, dass seine restliche Ware nicht verunreinigt wird, sonst ist er haftbar. Das Risiko ist beim Kaffee gering, solange das mitgebrachte Trinkgefäss nicht die Düse berührt. Man kann auch vorschlagen, dass der Verkäufer den Kaffee in eine frische eigenen Tasse gibt und danach nur in den „to go“ Becher umfüllt. Wenn er das ablehnt, immer dran denken: es gibt noch mehr Anbieter 🙂 wahrscheinlich überlegt er/sie sich beim fünften Kunden eine pfiffige Lösung 🙂